Was ist eine Bürgergeld Sanktion? Wir klären auf über Voraussetzungen, Höhe und Möglichkeiten, sich gegen die Sanktion zu wehren. Sanktionen im Bereich Bürgergeld sind in den §§ 31 ff. SGB II geregelt.
Bürgergeld Sanktion bei Meldeversäumnissen
Solche Sanktionen kommen in der Praxis am häufigsten vor. Sie sind in § 32 SGB II geregelt.
Voraussetzungen
Eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses setzt zunächst voraus, dass eine Person im Bürgergeld Leistungsbezug eine Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach kommt. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Dem Sanktionierten muss bei dem Meldeversäumnis bewusst gewesen sein, dass dies mit einer Kürzung des Regelbezugs sanktioniert werden kann. Sichergestellt wird dies zum Beispiel durch eine schriftliche Belehrung. Auch kann angenommen werden, dass ein Leistungsempfänger, der bereits mehrere solche Sanktionen hatte, die Rechtsfolgen kennt. In dem Fall kann die Kenntnis die schriftliche Belehrung ersetzen. Ebenfalls muss jedoch beachtet werden, dass Bürgergeld Leistungsempfänger einen wichtigen Grund für das Meldeversäumnis nachweisen kann. In dem Fall darf ebenfalls keine Sanktion ergehen. Um alle Voraussetzungen umfassend zu prüfen empfiehlt es sich stets, den Sanktionsbescheid rechtzeitig durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir das für Sie.
Sanktion
Vorgesehen ist z.B. eine Minderung in Höhe von 10% des Regelbedarfs für 1 Monat bei der ersten Pflichtverletzung. Auch diese Minderung muss bei einer Prüfung für jeden Einzelfall konkret hinterfragt werden.
Bürgergeld Sanktion bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II
In diesem Bereich gibt es mehrere Arten von Sanktionen. Zum Beispiel wird sanktioniert, wenn ein Leistungsberechtigter bei dem Versuch, diesem eine Arbeitsstelle zu vermitteln nicht mitwirkt. Ebenfalls wird sanktioniert wenn ein Leistungsberechtigter sein Vermögen absichtlich vermindert hat, um Sozialleistungen zu beziehen.
Voraussetzungen
Je nach der Art der Pflichtverletzung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Diese sind in § 31 Abs. 1 SGB II und § 31 Abs. 2 SGB II aufgezählt.