Allgemeines zum Begriff Vermögen nach dem Sozialgesetzbuch
Für den Bereich Bürgergeld Vermögen legt das Sozialgesetzbuch in § 12 SGB II die Regeln fest.
Was zählt als Vermögen?
Als Vermögen im Sinne des Sozialrechts ist zum Beispiel anzusehen Bargeld, Bank-Guthaben, Wertpapiere, Eigentum (sowohl bewegliche Gegenstände als auch Immobilien) und sonstige Wertanlagen.
Was zählt nicht als Vermögen eines Bürgergeld Empfängers?
In Absatz 1 Satz 2 der Norm wird festgelegt, was vom Jobcenter nicht als Vermögen berücksichtigt werden darf. Diese Werte sind nach dem Wortlaut zwar ebenfalls Vermögen, dürfen vom Jobcenter jedoch nicht mit in das verwertbare Vermögen eingerechnet werden.
In den Bereichen Hausrat, Fahrzeug, Altersvorsorge, Wohneigentum, Rücklagen und in weiteren Bereichen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Vermögenswerte vom Jobcenter nicht zu berücksichtigen sind. Hier kommt es jedoch auf eine genaue Prüfung des Einzelfalls an.
Vom Jobcenter wird in der Regel geprüft, ob die Gegenstände einem bestimmten Zweck (zum Beispiel der Altersvorsorge) dienen und ob diese den Lebensumständen angemessen sind.
Wie viel Vermögen darf man als Bürgergeld Empfänger haben?
Zunächst stellt das Jobcenter feststeht, wie hoch das zu berücksichtigende Vermögen der Antragsteller ist.
Von dem ermittelten zu berücksichtigenden Vermögen darf die Bedarfsgemeinschaft 15.000,00 € je Person absetzen. Da die Thematik recht komplex ist, sollten Sie Fragen zum Thema Bürgergeld Vermögen mit einem Anwalt besprechen. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.